'Werbung bedarf ausdrücklicher Zustimmung des Kunden'
| Veröffentlicht: | 8 Februar 2010 17:58 |
| Verändert : | 8 Februar 2010 17:58 |
BERLIN - Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Zustimmung zur Werbung per Telefon und E-Mail unterschieben.
Das gelte auch für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag in Berlin mit.
Er hatte gegen den Axel-Springer-Verlag und den zum Springer-Konzern gehörenden Ullstein-Verlag geklagt und nun nach eigenen Angaben vom Landgericht Berlin Recht bekommen.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
Die Richter stellten demnach zudem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wird, mit welcher Werbung er rechnen muss.
Laut vzbv enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der angekreuzten Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung.
Damit erklärte sich der Kunde einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon oder E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlages informiert wird. Eine fast gleiche Klausel stand laut vzbv in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.
Die Richter hätten darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz gesehen, erklärte der vzbv. Danach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind.
Sie müssen demnach zudem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
| © AFP/ch |
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